Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und dazu, Kosten, die Städten und Gemeinden für die Säuberung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten entstehen, auf die Hersteller umzulegen bzw. durch eine Steuerungswirkung bestimmte Einwegkunststoffprodukte von vornherein zu vermeiden.
Auch Lebensmittelunternehmer sind von den Regelungen betroffen, wenn sie Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr bringen, für die eine sogenannte Wegwerfneigung besteht. Sie sind zur Registrierung auf der hierfür eingerichteten Plattform DIVID verpflichtet und müssen für die registrierten Produkte Gebühren entrichten.
Zu den Einwegkunststoffprodukten, für die für Lebensmittelunternehmer eine Registrierungs- und Gebührenpflicht besteht, gehören die Produkte nach Anlage 1 Nr. 1 bis 4 EWKFondsG. Dies sind:
„1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.“
Für die Auslegung der Regelungen stehen auf der Plattform DIVID FAQ bereit und die Europäische Kommission hat eine Bekanntmachung mit Leitlinien über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2021/C 216/01) veröffentlicht, die ebenfalls bei der Auslegung des EWKFondsG herangezogen werden können.
Über die Plattform DIVID können Hersteller beim Umweltbundesamt zudem Einordnungen von Kunststoffverpackungen beantragen und auf diese Weise feststellen lassen, ob die Produkte unter das Gesetz fallen oder nicht. Die Ergebnisse seiner Prüfung veröffentlicht das Umweltbundesamt auf der Plattform DIVID (dort unter „Veröffentlichungen“) in Form von Allgemeinverfügungen. Dies bedeutet, dass es sich um Feststellungsbescheide handelt, die nicht nur rechtlich bindend gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber anderen Herstellern sind. Auch andere Personen haben daher die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese Bescheide einzulegen. Es läuft eine Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe auf der Plattform DIVID.
So hat das Umweltbundesamt z. B. auf der Plattform DIVID am 27.02.2025 eine Allgemeinverfügung zur Einordnung von Portionspackungen für Fruchtaufstriche veröffentlicht und festgestellt, dass diese unter Anlage 1 Nr. 1 EWKFondsG fallen. Die Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid läuft am 27.03.2025 ab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Allgemeinverfügung für alle Hersteller solcher Packungen bindend.
Aufgrund des Mechanismus der Allgemeinverfügung empfiehlt es sich, die Veröffentlichungen auf der DIVID-Plattform regelmäßig zu sichten, um nicht Gefahr zu laufen, dass durch Allgemeinverfügungen ungünstige Entscheidungen des Umweltbundesamt rechtskräftig werden. Dies gilt auch deshalb, weil das Umweltbundesamt die Tendenz zeigt, die Regelungen des EWKFondsG möglichst weit zu fassen, und in der Vergangenheit wiederholt den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission nicht gefolgt ist (vgl. Lebensmittelzeitung, Ausgabe 10 vom 07.03.2025). |