Verbraucherprodukte (Non-Food)

Von A wie Armband bis Z wie Zahnpasta: Verbraucher verwenden täglich eine Vielzahl von Produkten. Ebenso vielfältig sind die rechtlichen Anforderungen. „Das“ Non-Food-Recht gibt es nicht. Vielmehr existiert eine große Zahl europäischer wie nationaler Rechtsvorschriften, die es im Rahmen der produktrechtlichen Compliance zu beachten gilt. Aus diesem Grund wird als Oberbegriff für den Bereich der Verbraucherprodukte insgesamt von „regulierten Industrien“ gesprochen. Reguliert sind insbesondere die jeweiligen Anforderungen an die Zusammensetzung, die Sicherheit und die Kennzeichnung der Produkte. Zu den Non-Food-Artikeln zählen Lebensmittelkontaktmaterialien, Textilien, kosmetische Mittel, Spielzeuge, persönliche Schutzausrüstung, Detergenzien (inkl. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) und vieles mehr.

Die allgemeinen (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)) und produktspezifischen Regelungen (z. B. Verordnung (EU) 10/2011 (Kunststoffverordnung), Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie)) werden häufig durch Vorschrift aus anderen Regelungsbereichen z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) und der Verordnung (EU) 995/2010 (Holzhandelsverordnung) ergänzt.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Produkte, die dazu bestimmt sind oder vorhersehen lassen, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, z. B. Lebensmittelverpackungen, Töpfe, Teller, Trinkgefäße, Besteck und Backformen. In der Praxis stellen sich oftmals schwierige Abgrenzungsfragen zu Dekorationsartikeln. Die Klassifizierung ist grundlegend für die Ermittlung des einschlägigen rechtlichen Regelungsbereiches. Die europäische Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Rahmenverordnung) stellt zusammen mit dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die Basis jeder konformen Produktion und Vermarktung von Lebensmittelbedarfsgegenständen dar. Zusätzlich sind besondere material- oder stoffspezifischen Regelung wie etwa diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 (Verordnung für aktive und intelligente Materialien) und der Richtlinie 84/500/EWG (Keramik- Richtlinie) zu beachten. Im Kern geht es um den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Diesem wird über Vorgaben zum Migrationsverhalten, stofflichen Verboten und Beschränkung sowie durch Konformitätsbewertung (Konformitätserklärungen) der einzelnen Produkte Rechnung getragen. Im Abweichungsfalle ist im Rahmen einer Sicherheits- und Risikobewertung sorgfältig zu prüfen, ob marktbezogene Maßnahmen (öffentlicher Produktrückruf/Rücknahme) sowie eine RASFF-Schnellwarnmeldung geboten sind. Besondere Bedeutung kommt hierbei den untergesetzlichen Empfehlung der Bedarfsgegenständekommission des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu. Auch für Lebensmittelbedarfsgegenstände gibt es klare Vorgaben zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit.

Die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Textilien unterliegen speziellen Anforderungen. Textilien, die mit der Haut in Berührung kommen (z. B. Kleidung, Bettwäsche, Decken und Handtücher), gelten als Bedarfsgegenstände und unterfallen damit den Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Auch Textilien müssen sicher sein und dürfen den Verbraucher nicht schädigen, z. B. durch ihre chemische Zusammensetzung oder die physische Gestaltung (Kordelnorm). Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) regelt zudem stoffliche Beschränkungen (z. B. für Azofarbstoffe/Amine). Im Abweichungsfalle ist im Rahmen einer Sicherheits- und Risikobewertung zu ermitteln, ob marktbezogene Maßnahmen (öffentlicher Produktrückruf/Rücknahme) sowie eine RAPEX-Schnellwarnmeldung notwendig sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) legt spezielle Regelungen zur Bezeichnung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen fest.

Bereits die weite Definition für Spielzeug mit „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“ lässt erahnen, dass ein umfassender Schutz einer sehr sensiblen Verbrauchergruppe angestrebt ist. Alleine die Frage, welches Produkt ein Spielzeug ist und welches nicht, ist in der Praxis immer wieder Auslöser für Diskussionen. Die Abgrenzungsentscheidung steht insbesondere bei Dekorationsartikeln aber auch Tierspielzeugen an. Ebenso entscheidend ist die Altersklassifizierung, also die Festlegung, ob ein Spielzeug für Kinder unter oder über 3 Jahren geeignet ist. Auch hieraus ergeben sich detaillierte Vorgaben beispielsweise zum Verbot von verschluckbaren Kleinteilen oder den notwendigen Alterswarnhinweisen selbst. Die Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie) sowie die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) bilden das Herzstück des europäischen und nationalen Spielzeugrechts. Die DIN EN 71 Normungsreihe ist von ganz besonderer Bedeutung. Das Spielzeugrecht regelt die physikalisch/mechanischen, die chemischen, die elektrischen Eigenschaften und gibt Anforderungen an Hygiene und Radioaktivität vor. Die Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sieht unter anderem für Spielzeug eine Reihe stofflicher Verbote und Beschränkungen vor (z. B. für Benzol und bestimmte Phthalate (Weichmacher)). Im Abweichungsfalle ist im Rahmen einer Sicherheits- und Risikobewertung zu ermitteln, ob marktbezogene Maßnahmen (öffentlicher Produktrückruf/Rücknahme) sowie eine RAPEX-Schnellwarnmeldung notwendig sind. Spielzeug muss entsprechend den Vorgaben gekennzeichnet sein (z. B. CE-Kennzeichnung, Warnhinweise) und ein Konformitätsbewertungsverfahren (Konformitätserklärung) durchlaufen haben.

Das traditionelle Denken „Wer schön sein will, muss leiden“ ist längst überholt. Die Verordnung (EG) 1223/2009 (EG-Kosmetikverordnung) ist die zentrale Vorschrift des europäischen Kosmetikrechts. Auch dieser Rechtsbereich ist Quelle spannender Abgrenzungsfragen z. B. zu Lebensmitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten. Die EG-Kosmetikverordnung stellt Anforderungen für die Sicherheit, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln auf. Ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Insbesondere gilt auch bei der Vermarktung von kosmetischen Mitteln das allgemeine Irreführungsverbot. Zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mittel legt die Verordnung (EG) Nr. 655/2013 gemeinsame Kriterien fest.

Das Corona-Virus stellt nicht nur eine große gesellschaftliche Herausforderung dar, sondern geht auch mit einer Fülle sich stets dynamisch entwickelnder rechtlicher Anforderung (z. B. Impfschutzgesetz (IFSG) oder Landes-Corona-Schutzverordnungen) einher, wovon in hohem Maße auch der Einzelhandel betroffen ist. So sehen die Corona-Regelung das Etablieren und Pflegen eines Hygienekonzeptes vor. Immer wieder werden die unternehmerischen Maßnahmen und die Aufgabenerfüllung behördlicherseits kontrolliert, was nicht zuletzt eine Vielzahl von Sanktionsverfahren nach sich zieht. Kurzfristige Rechtsänderungen führen zu weitreichenden Akutsituationen, z. B. die Frage, ob eine Betriebsstätte ganz oder teilweise schließen muss. Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen ist dann in letzter Konsequenz von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen. Die Corona-Pandemie wirkt sich allerdings auch auf Produktangebote aus. So sind die Vermarktungsregeln und Produktanforderungen für FFP-2-Masken in der Verordnung (EU) 2016/425 (Verordnung für persönliche Schutzausrüstungen) oder für medizinische Masken in der Verordnung (EU) 2017/745 (Verordnung über Medizinprodukte) detailliert geregelt. Ebenso verhält es sich mit der Vermarktung und der Verwendung von Corona-Schnelltests (z. B. zur innerbetrieblichen Gewährleistung der 3-G-Regeln) oder Desinfektionsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Verordnung für Biozidprodukte).

Non-Food

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