Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 (UTP-Richtlinie). Mit der Richtlinie soll ein EU-weiter Mindeststandard zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden. Das AgrarOLkG enthält verschiedene Handelspraktiken, die für Verträge zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen als unlauter gelten und verboten sind, wenn der Jahresumsatz des Käufers zu dem des Lieferanten in einem Missverhältnis steht. Hierbei gelten bestimmte Pauschalierungen. Hat der Lieferant z. B. einen Jahresumsatz von bis 2.000.000 € und der Käufer von über 2.000.000 €, so sind die Regelungen über unlautere Handelspraktiken anwendbar. Zu den unlauteren Handelspraktiken gehören z. B. Zahlungsziele von über 30 Tagen für verderbliche und von über 60 Tagen für andere Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse oder das Verbot der Rücksendung von nicht verkauften Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen ohne Kaufpreiszahlung.
Unlautere Handelspraktiken können nicht wirksam zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart werden. Zudem kann die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) Anordnungen zur Beseitigung von unlauteren Handelspraktiken treffen und Bußgelder in Höhe von bis zu 750.000 € verhängen. Ihre Entscheidungen veröffentlicht die BLE auf ihrer Internetseite. Die Regelungen über unlautere Handelspraktiken gelten seit dem 24.08.2021. Liefervereinbarungen, die vor dem 09.06.2021 geschlossen wurden, sind bis zum 08.06.2022 an die Vorgaben zu unlauteren Handelspraktiken anzupassen.
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