LieferkettensorgfaltspflichtenG

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LieferkettensorgfaltspflichtenG – LkSG) nimmt unmittelbar Großunternehmen in die Pflicht (Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten ab 01.01.2023 und mehr als 1000 ab 01.01.2024), über ihre Geschäftsbeziehungen sind jedoch auch kleinere Betriebe mittelbar in der Verantwortung.

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern, indem die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie bspw. des Verbots von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit gewährleistet werden soll.
Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der eigenen Sorgfaltspflichten zu überwachen. Hierzu ist eigens ein spezifisch Verantwortlicher im Unternehmen zu bestellen. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit dieser Person und deren Ergebnisse zu informieren.
Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen erstreckt sich dabei auf den eigenen Betrieb und die unmittelbaren und direkten Zulieferer. Daher ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.

Gemäß dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen analysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.

Es müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d. h. in den nachgelagerten Stufen der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und gegebenenfalls bearbeitet werden. Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

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