Wir sind Spezialisten im Lebensmittelrecht

Gemessen am Umsatz ist die produzierende Lebensmittelwirtschaft nach der Automobilbranche und dem Maschinenbau der drittwichtigste Zweig der verarbeitenden Industrie in Deutschland, nach der Beschäftigtenzahl liegt sie auf Platz vier [https://www.bmel-statistik.de/ernaehrung-fischerei/ernaehrungsgewerbe/].

Nicht erfasst sind bei dieser Betrachtung die wichtigen Zweige des Lebensmittel(einzel)handels sowie der Gastronomie. Jenseits dieser Wirtschaftsdaten kann die Bedeutung der Lebensmittelwirtschaft als Bereitsteller der „Mittel zum Leben“ nach unserer Auffassung nicht überbewertet werden. Auch diese Tatsache motiviert uns, unser Engagement schwerpunktmäßig lebensmittelrechtlichen Themen zu widmen.

Lebensmittelrecht (Food)

Für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln gibt es eine breite Anforderungspallette. An erster Stelle steht dabei stets die Sicherheit des Verbrauchers. Zudem dienen viele Regelungen der Qualitätssicherung.

Der Sicherheit des Lebensmittels dienen z. B. Regelungen zum Umgang mit tierischen Lebensmitteln, wie Regelungen für Milch oder Milcherzeugnisse und für frisches Fleisch, Fleischzubereitung oder Fleischerzeugnisse. Einige Behandlungsarten wie die Bestrahlung von Lebensmitteln sind gesetzlich geregelt. Die Nutzung bestimmter Behandlungstechnologien bei der Herstellung von und im Umgang mit Lebensmitteln kann dazu führen, dass diese Produkte als sogenannte neuartige Lebensmittel eine spezifische Zulassung benötigen, bevor sie vermarktet werden dürfen. Regelungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln können aber auch dem Schutz der Bezeichnung des Lebensmittels als Qualitätsmerkmal oder der Einhaltung der Anforderungen an die Lauterkeit der Informationspraxis dienen. So dürfen z. B. bestimmte Bezeichnungen nur für Produkte verwendet werden, wenn diese eine vorgegebene Behandlung und/oder Zusammensetzung aufweisen. Dies gilt beispielsweise für Käse und Käseerzeugnisse, für Fleischerzeugnisse (wie z. B. Salami, Mettwurst, Weißwurst) für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Konfitüren oder Fruchtsäfte. Sind die Anforderungen an die Behandlung und Zusammensetzung des Lebensmittels nicht erfüllt, so dürfen die Lebensmittel nicht mit diesen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.

Bei der Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln müssen die Hersteller die Anforderungen an eine gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice – GMP) erfüllen. GMP bedeutet, dass ein Unternehmen die Produktionsabläufe Maßnahmen zur Qualitätssicherung unterstellt, wozu regelmäßig auch die Einrichtung eines HACCP-Konzeptes gehört. HACCP steht für engl. „Hazard Analysis and Critical Control Points“, was auf Deutsch „Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“ bedeutet. Zur Aufstellung eines HACCP-Konzeptes führt der Lebensmittelunternehmer u. a. eine Gefahrenanalyse durch, identifiziert und legt die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Kontrollpunkte fest (z. B. die Einhaltung einer bestimmten Temperaturvorgabe und Zeit für die Pasteurisation). Diese hat der Lebensmittelunternehmer zu überwachen, zu dokumentieren und im Falle von Abweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Das HACCP-Konzept ist in regelmäßigen Abständen auf Effizienz zu überprüfen.

Die verpflichtende Lebensmittelinformation stützt sich auf das horizontale und das vertikale Kennzeichnungsrecht.

Das horizontale Kennzeichnungsrecht umfasst solche Angaben, die für alle Lebensmittel gelten, wie z. B. die Pflichtinformationen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV). Hierzu gehören die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, die Allergeninformationen, quantitative Angaben der Zutaten (sog. QUID-Angabe), die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, ggf. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, u. U. das Herkunftsland oder der Herkunftsort, eine Gebrauchsanweisung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes für Getränke und eine Nährwertdeklaration.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten abweichende Regelungen. Ebenso gelten für Lebensmittel, die im Fernabsatz abgegeben werden, besondere Vorgaben an die Bereitstellung von verpflichtenden Informationen über Lebensmittel.

Darüber hinaus können für eine Lebensmittelkategorie Spezialregelungen bestehen, die bestimmte zusätzliche Kennzeichnungselemente vorschreiben (sog. horizontales Kennzeichnungsrecht). Hierzu gehören z. B. die folgenden Produktkategorie, für die allesamt spezifische Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten sind (A-Z): Aromen; Diätetische Lebensmittel/Lebensmittel für bestimmte Personen, wozu Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung gehören; Hühnereier; Essig; Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse; frisches Fleisch, z. B. frisches Geflügel oder Hackfleisch; frisches Obst und Gemüse; Fruchtsaft und Gemüsesaft, Erfrischungsgetränke und ähnliche Erzeugnisse; Gemüse und Gemüseerzeugnisse; Honig; Kakao- und Schokoladenerzeugnisse; Kaseine und Kaseinate; Kochsalzersatz; Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse; Lebensmittel tierischen Ursprungs; Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzymzubereitungen; Milch und Milcherzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel; Obst- und Obsterzeugnisse; Speisefette, z. B. Butter, Margarine, Mischfette; Speiseöle, z. B. Olivenöl; Spirituosen; Süßwaren; Tee, teeähnliche Erzeugnisse und deren Extrakte; Wasser, Mineral- und Tafelwasser; Weinbauerzeugnisse wie Wein oder Schaumwein; Zucker; Zusatzstoffe, die als solche in den Verkehr gebracht werden.

Häufig kommt es nicht nur auf das Ob der Information an, sondern es bestehen ergänzend bestimmte gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Darstellungsform und Verortung der Angabe auf dem Lebensmitteletikett, am Regal oder im Internet.

Nach Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Diese Definition gilt auch im Rahmen der Lebensmittelwerbung. Da die Definition so weit gefasst ist, kann Werbung z. B. auf Lebensmitteletiketten, in Handzetteln, am Lebensmittelregal, im Internet, im Fernsehen oder in sozialen Medien stattfinden. Stets gilt, dass irreführende Werbung verboten ist. Dies folgt einerseits aus den Regelungen zur Lauterkeit der Informationspraxis in Art. 7 (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV), und andererseits aus den einschlägigen Regelungen der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, die durch verschiedene Regelungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt wurde. Verstöße gegen das Verbot der Irreführung lösen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern aus und sind bußgeld- und strafbewehrt.

Ein funktionaler Nutzen eines Lebensmittels darf nur ausgelobt werden, wenn die gewählte Angabe den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung – HCVO) entspricht. Diese Verordnung unterscheidet zwischen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Während nährwertbezogene Angaben solche sind, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, z. B. aufgrund der Energie die es liefert, oder aufgrund von Nährstoffen, die es enthält, sind gesundheitsbezogene Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel und einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben dürfen in der Regel nur verwendet werden, wenn für diese eine spezielle Zulassung besteht. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben sind im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgelistet. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben finden sich in Spezialverordnungen, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 432/2012. Sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Verwendungsbedingungen durch das beworbene Lebensmittel erfüllt sind.

Es gibt Verbrauchergruppen, die besondere Ernährungsbedürfnisse haben. Dies sind z. B. Säuglinge und Kleinkinder oder Patienten, die Lebensmittel zum Diätmanagement benötigen. Die Lebensmittel für Personen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen sind in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 geregelt. Diese Verordnung bildet die Rahmenverordnung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Daneben greifen weitere Verordnungen, in denen die spezifischen Kennzeichnungs- und Zusammensetzungsanforderungen für die vorgenannten Lebensmittelkategorien geregelt sind.

Als biologische/ökologische Lebensmittel dürfen Lebensmittel bezeichnet werden, die ein spezifisches Produktionsverfahren durchlaufen haben und die bestimmte Voraussetzungen an ihre Zusammensetzung erfüllen. Die ökologische/biologische Produktion bildet dabei ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das umweltschonende und Klima schützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert. Bei der Herstellung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln gelten strenge Anforderungen an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Futtermitteln, Zusatzstoffen, Mittel zur Reinigung und Desinfektion, die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen und an nicht ökologische/nicht biologische Zutaten. Nur Lebensmittelhersteller, welche für die biologische Produktion zugelassen und zertifiziert sind, dürfen Lebensmittel mit einer Biokennzeichnung in den Verkehr bringen.

Warum sind Datteln vegan, Echte Feigen hingegen nicht? Weder in Deutschland noch in der Europäischen Union gibt es spezielle gesetzliche Vorgaben für vegetarische oder vegane Lebensmittel. Es besteht jedoch die Verkehrsauffassung, dass es sich bei vegetarischen Lebensmitteln um solche handelt, bei deren Herstellung keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, für die ein Tier sein Leben lassen musste. Als „vegan“ werden Lebensmittel bezeichnet, die keine deklarationspflichtigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Vegetarische und vegane Lebensmittel können jedoch Spuren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, weshalb eine Spurenkennzeichnung nicht ausgeschlossen ist. Die Deutsche Lebensmittelbuchkommission hat die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassen. Sie gelten beispielsweise für Fleisch- oder Käseimitate und enthalten Begriffsdefinitionen und Beschaffenheitsmerkmale für vegane und vegetarische Lebensmittel. Auf die eingangs gestellte Frage zurückkommend: Streng betrachtet ist die Feige nicht vegan, da die Früchte der weiblichen Echten Feige in jeder Frucht eine zersetzte Feigenwespe enthalten. Echte Feigen dürfen daher nur dann als vegan bezeichnet werden, wenn es sich um Früchte ohne Feigenwespe handelt.

Was haben Noni-Fruchtsaft und die Wanderheuschrecke gemeinsam? Beides sind neuartige Lebensmittel (engl. Novel Food). Als neuartig werden alle Lebensmittel bezeichnet, die nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und mindestens einer von zehn bestimmten Kategorien unterfallen. Zu diesen Kategorien gehören beispielsweise Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur oder Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. Neuartige Lebensmittel dürfen in der Europäischen Union nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in die Unionsliste der zugelassenen Novel Food aufgenommen wurden. Eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Novel Foods sind wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gelten vereinfachte Bedingungen für die Zulassung. Für sie bedarf es einer Meldung bei der Europäischen Kommission, mit der der Nachweis über die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland erbracht wird. Für als Novel Food zugelassene Lebensmittel müssen in der Regel bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen an ihre Beschaffenheit und in Bezug auf ihre Verwendung eingehalten werden. Viele zugelassene neuartige Lebensmittel dürfen nur in beschränkten Mengen als Zutaten in anderen Lebensmitteln eingesetzt werden.

Der Vertrieb von Lebensmitteln kann über verschiedene Wege erfolgen, wie z. B. über den Großhandel, Cash & Carry, den Lebensmitteleinzelhandel und in zunehmendem Maße auch im Wege des Fernabsatzes, wie z. B. über das Internet. Für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel vertreiben, gelten je nach Geschäftsmodell und Stellung in der Wertschöpfungskette spezifische gesetzliche Vorgaben beispielsweise im Bereich der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln oder mit Blick auf Zulassungen oder Zertifizierungen. Bedeutsam sind auch die Anforderungen in Bezug auf die unternehmerischen Sorgfaltspflichten, wie z. B. in Bezug auf Hygiene, Kennzeichnung und Zusammensetzung von Lebensmitteln. Auch auf der Ebene des Groß- und Einzelhandels ist es daher erforderlich, Konzepte für ein angemessenes Qualitätsmanagement zu erstellen, bei dem die spezifischen Risiken der jeweiligen Vertriebsart Berücksichtigung finden. Berücksichtigt werden müssen beispielsweise die sachgerechte Lagerung und Handhabe von Lebensmitteln und spezifische Reinigungskonzepte. Das Qualitätsmanagement betrifft aber nicht nur die Lager- und Verkaufsstätte und Verkaufsmodalitäten, sondern beginnt bereits bei der Auswahl der Lieferanten, der Aufstellung von Anforderungen an die Lieferanten und kann auch die Durchführung von Analysen zur Überprüfung der Gesetzeskonformität der Produkte beinhalten. Darüber hinaus bezieht es den Umgang mit Kundenreklamationen, eine Fehleranalyse und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen mit ein.

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