Am 26. September 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil zur Werbung mit Preisermäßigungen gefällt (Rechtssache C‑330/23). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wegen einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen in einem Verkaufsprospekt von Aldi Süd.
In dem Prospekt wurden u. a. Bananen zum Preis von 1,29 € mit einer Ermäßigung von „- 23 %“ beworben. Daneben befand sich ein durchgestrichener Preis in Form der Angabe „1,69 €“, bei dem es sich um den letzten Verkaufspreis handelte. Auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage war ausgewiesen und betrug – genau wie der nun beworbene Angebotspreis – 1,29 €.
In ähnlicher Weise wurde ein Angebot für Ananas beworben. Hier betrug der als „Preis-Highlight“ betitelte Angebotspreis 1,49 €. Wiederum war der letzte Verkaufspreis als Streichpreis in der Form „1,69 €“ angegeben. Der ebenfalls ausgewiesene niedrigste Preis der letzten 30 Tage betrug hingegen 1,39 € und war damit sogar niedriger als der eigentliche Angebotspreis.
Der EuGH hat entschieden, dass eine solche Werbepraxis unzulässig ist. Vielmehr muss sich die als Prozentzahl angegebene Preisermäßigung bzw. die Aussage hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit des Angebotspreises auf den „vorherigen Preis“ im Sinne von Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG beziehen. Das ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Begründet wird diese restriktive Auslegung der Richtlinie mit Verbraucherschutzerwägungen. Die Richtlinie wolle eine transparente, klare und unmissverständliche Information der Verbraucher sicherstellen. Insbesondere solle verhindert werden, dass Händler ihre Preise vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und der Verbraucher durch nicht reale Preisermäßigungen irregeführt wird. Diesen Zielen liefe es zuwider, wenn Berechnungsgrundlage für Preisermäßigungen nicht der „vorherige Preis“ sei.
Damit steht nun fest, dass es nicht ausreicht, den „vorherigen Preis“ einfach nur zu nennen, Rabatte, Nachlässe oder sonstige Aussagen zur Vorteilhaftigkeit eines Angebots aber auf einen anderen, höheren Preis zu beziehen. In der Prospekt-, Handzettel- oder Onlinewerbung oder auch bei Preisauslobungen im Einzelhandel müssen sich Streichpreise, Prozentsätze und sonstige Preisaussagen also stets auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.
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