Newsletter 2024/2 –

EU-Richtlinie gegen Greenwashing verabschiedet

Am 28. Februar 2024 haben Rat und Europäisches Parlament die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ÖkologischerWandelRL) verabschiedet. Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.

Hauptbestandteil der Richtlinie ist ein sehr weit gefasstes Verbot sog. allgemeiner Umweltaussagen (Green Claims), sofern hinter diesen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung steht. Dabei handelt es sich z. B. um Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“. Das Verbot soll für die Kommunikation mit Verbrauchern gelten und wird durch eine Änderung der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern) umgesetzt.

Zudem schränkt die Richtlinie die Möglichkeit von Unternehmen ein, mit eingesparten CO2-Emissionen zu werben, wenn diese Einsparungen lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Produkte, deren verringerte CO2-Bilanz auf einem CO2-Ausgleich beruht, dürfen dann nicht mehr mit Begriffen wie z. B. „klimaschonend“, „klimaneutral“ oder „zertifiziert CO2-neutral“ beworben werden. Solche Aussagen sollen nur zulässig sein, wenn sie auf tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des Produkts beruhen.

Daneben schafft die ÖkologischerWandelRL weitere Verbotstatbestände, wie z. B. das Anbringen eines nicht anerkannten Nachhaltigkeitssiegels oder das Treffen von umfassenden Umweltaussagen, sofern sich die dahinterstehende Umweltleistung nur auf Teilaspekte bezieht. Ein weiterer wichtiger Teil der Richtlinie betrifft Einschränkungen der Geschäftspraktik der geplanten Obsoleszenz, bei der ein Produkt bewusst mit einer nur begrenzten Lebensdauer konzipiert wird.

Es bleibt abzuwarten, wie die finale Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber aussehen wird.

Im Zusammenhang mit der nun verabschiedeten ÖkologischerWandelRL steht auch der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2023 für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Green Claims Richtlinie). Diese soll eine Ergänzung zu den Verboten der ÖkologischerWandelRL darstellen und sieht nach jetzigem Stand ein umfassendes Genehmigungsverfahren für sog. ausdrückliche Umweltaussagen vor. Da mit einer Verabschiedung nicht mehr vor der nächsten Legislaturperiode gerechnet wird, können sich im Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben.

Die Richtlinie ist abrufbar unter: hier klicken.

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Newsletter vom:

03.04.2024

 

Redaktion:

Lukas Kremser, Rechtsassessor (Ass. jur.)

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