Newsletter 2023/8 – Urteil des EuG: Begriff „EMMENTALER“ kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden
Mit seinem Urteil vom 24.05.2023 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass der Begriff „EMMENTALER“ nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden kann, da er rein beschreibend sei.
Hintergrund war die Einreichung einer internationalen Registrierung des Wortzeichens „EMMENTALER“ für „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Emmentaler‘“ für Emmentaler Switzerland beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum, die auch dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angezeigt wurde.
Nachdem das EUIPO die Anmeldung zurückgewiesen hatte, legte Emmentaler Switzerland eine Beschwerde ein, die von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. Gegen diese Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer reichte Emmentaler Switzerland Klage beim EuG ein. Mit seinem Urteil weist das EuG die Klage ab und führt zur Begründung Folgendes aus:
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 findet dieses Eintragungshindernis auch dann Anwendung, wenn es lediglich in einem Teil der Europäischen Union vorliegt. Es ist daher ausreichend, wenn das Zeichen in einem einzigen Mitgliedsstaat von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend angesehen wird.
Vorliegend kommt das Gericht, wie auch schon die Beschwerdekammer, zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen „EMMENTALER“ unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Damit sei das Zeichen im Ergebnis als rein beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung 2017/1001 anzusehen und könne daher nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden.
Des Weiteren nimmt das Gericht in seinem Urteil eine Abgrenzung zwischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vor. Letzterer betrifft beschreibende Zeichen oder Angaben in Form von Kollektivmarken. Hierzu führt das Gericht aus, dass Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eng auszulegen sei. Dies bedeute, dass hiervon nur solche Zeichen umfasst seien, die als Hinweis auf die geografische Herkunft erachtet werden, und nicht auch solche Zeichen, die als Angabe der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung oder eines anderen Merkmales der betreffenden Waren anzusehen sind.
Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke „EMMENTALER“, welche für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibe, nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen werde und somit auch keinen Schutz als Kollektivmarke nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 genieße.
Das Urteil des EuG ist abrufbar unter: hier klicken.
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