Newsletter 2023/13 –
ALTS – Beschlüsse der 91. Arbeitstagung
Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat in seiner 91. Sitzung vom 26.06. – 28.06.2023 die folgenden drei neuen Beschlüsse gefasst (Link):
Beschluss 2023/91/06 Kennzeichnung geringer Mengen wertgebender Zutaten – Überarbeitung ALTS-Beschluss 2012/69/06
Der ALTS hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Nennen in der Bezeichnung oder das Hervorheben nur in geringen Mengen verwendeter wertgebender Zutaten eine Irreführung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 darstellen kann, obwohl eine Mengenkennzeichnung nach Art. 22 der VO (EU) Nr. 1169/2011 vorhanden ist.
Zur Beantwortung der Frage führt der ALTS aus, dass im Einzelfall trotz einer Mengenkennzeichnung nach Art. 22 der VO (EU) Nr. 1169/2011 eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 vorliegen kann. Dies sei dann der Fall, wenn hervorgehobene Angaben von Zutaten, auch als Teil der Bezeichnung, die eine charakteristische, wahrnehmbare Menge der jeweiligen Zutat im Lebensmittel erwarten lassen, tatsächlich nur in sehr geringen Mengen im Lebensmittel enthalten sind. Eine solche Irreführung liege insbesondere dann vor, wenn die Mengenangabe nicht im gleichen Sichtfeld und nicht in ähnlicher bzw. ähnlich prominenter Art und Weise angegeben werde wie die eigentliche Auslobung.
Beschluss 2023/91/16: Verkehrsauffassung von Hackfleisch aus großtechnischer Herstellung
In diesem Beschluss beantwortet der ALTS die Frage, wie eine Verkehrsauffassung zu großtechnisch hergestelltem Hackfleisch beschrieben werden kann.
Hierzu führt der ALTS aus, dass sich die Beschaffenheit von großtechnisch hergestelltem Hackfleisch von der Beschaffenheit von herkömmlich im Sinne der Leitsatznummer 2.1.5 hergestelltem „Hackfleisch“ unterscheide, weil hier aufgrund des speziellen Herstellungsprozesses eine sehr feinzerkleinerte Hackfleischmasse entstehen könne. Überwiege aufgrund dessen der Anteil an intakten Muskelfasern nicht, müsse der Verbraucher über die veränderte Beschaffenheit informiert werden, um eine Irreführung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 zu vermeiden.
Zur Bestimmung des Anteils an intakter Muskelfaserstruktur bei Hackfleisch empfiehlt der ALTS die Anwendung des „Leitfaden 2: Hackfleisch – Kriterien für den Parameter intakte / strukturierte Muskelfaserstruktur“ (hier abrufbar).
Beschluss 2023/91/19: Kennzeichnung der technologisch bedingten Strukturzerstörung des Fleisches bei Erzeugnissen aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch wie z. B. Frikadellen
In diesem Beschluss beschäftigt sich der ALTS mit der Frage, welche Anforderungen an die Kennzeichnung von Frikadellen und anderen Erzeugnissen aus gewolftem Fleisch zu stellen sind, die ungenügende sensorische Eigenschaften (z. B. strukturlose Eiweißmasse) oder einen Anteil von > 20 Vol-% an brätähnlicher Substanz aufweisen.
Nach dem ALTS-Beschluss gilt für Erzeugnisse aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch (z. B. Frikadellen), dass diese ein Mindestmaß an grober Struktur aufweisen müssen (vgl. Leitsatznummer 2.1.5 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse). Weisen solche Erzeugnisse ungenügende sensorische Eigenschaften oder einen Anteil von > 20 Vol-% an brätähnlicher Substanz auf, müssen diese mit einem Hinweis auf den erhöhten Zerkleinerungsgrad des verarbeiteten Fleisches versehen werden. Dieser Hinweis habe gemäß Anhang VI Teil A Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Zusammenhang mit der Bezeichnung zu erfolgen.
Eine Verwendung der unter Leitsatznummer 2.1.5 genannten Bezeichnungen sei nicht mehr zulässig, wenn der Anteil brätähnlicher Substanz > 50% betrage, weil es sich dann um eine gravierende Abweichung und damit um ein Aliud handele.
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Newsletter vom:
29.09.2023
Redaktion:
Katharina Ranke, LL.M., Wirtschaftsjuristin
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