Newsletter 2023/11 – Keine Klärung des Begriffs „für den Verzehr ungeeignet“ durch EuGH
Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte dem EuGH sinngemäß die Frage vorgelegt, ob ein Lebensmittel nur dann für den Verzehr ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EG-Lebensmittelbasisverordnung) ist, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 5 derselben Verordnung vorliegen und das Lebensmittel somit in Folge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination (durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung) inakzeptabel geworden ist. Sollte der EuGH diese Frage verneinen, wollte der VwGH mit seiner zweiten Vorlagefrage wissen, ob auch eine mehrfache Überschreitung einer seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgestellten täglichen Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake – ADI) zu einem für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittel führt.
Hintergrund dieser Vorlagefrage war das Produkt „Curcumin spezial bei Arthrose“, einem Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, welches in besonders hohem Maße Curcuminoide aufwies. Die Lebensmittelbehörde hatte das Produkt als für den menschlichen Verzehr ungeeignet bewertet und dies damit begründet, dass es die zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI) für Curcumin um 660 % überschritt. Sie untersagte das Inverkehrbringen des Produktes und ordnete die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Ware vom Markt an.
Hiergegen wehrte sich das Unternehmen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol), das die Beschwerde jedoch als unbegründet abwies und die Ungeeignetheit für den menschlichen Verzehr bestätigte.
Die Revisionsinstanz, der VwGH, fasste am 12. Dezember 2022 den Beschluss, den EuGH zur Klärung der Rechtsfrage in einem Vorabentscheidungsverfahren anzurufen. Darin hatte der VwGH die einleitend genannten Fragen dem EuGH vorgelegt.
Am 19. Juli 2023 zog jedoch das Lebensmittelunternehmen die Revision zurück, wodurch sich auch das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erledigt hat. Es wird daher einstweilen nicht zu einer Klärung der Rechtsfragen zur Auslegung der Voraussetzung „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) in Verbindung mit Abs. 5 EG-Lebensmittelbasisverordnung durch den EuGH kommen.
Die Entscheidung des LVwG Tirol ist abrufbar unter: hier klicken.
Der Vorlagebeschluss des VwGH ist abrufbar unter: hier klicken.
Die Vorlagefragen an den EuGH sind abrufbar unter: hier klicken.
Der Beschluss über die Rücknahme der Revision ist abrufbar unter: hier klicken.
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Newsletter vom:
13.09.2023
Redaktion:
Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M.
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