Newsletter 2022/5 – ALS-Beschlüsse der 117. Arbeitstagung

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat in seiner 117. Sitzung vom 20.09. bis 22.09.2021 elf neue Beschlüsse gefasst.

 

In seinen Beschlüssen hat der ALS sich unter anderem mit Fragen rund um verschiedene alkoholhaltige Getränke (wie die Kennzeichnung des Konservierungsstoffes Sorbinsäure z. B. für Feuerzangenbowle) und um Lebensmittel für Personen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen (wie z. B. zum Zusatz sog. probiotischer Mikroorganismen in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung) beschäftigt.

 

Wir weisen insbes. auf die folgenden beiden Beschlüsse hin:

 

Stellungnahme Nr. 2021/21: Auslobung bei Dinkelprodukten

 

Dinkelprodukte dürfen neben der Bezeichnung „Dinkel“ die zusätzliche Angabe „Urweizen“ oder „Urweizenart“ nur unter der Voraussetzung tragen, dass keine moderne Weichweizensorte in das Produkt gezielt eingekreuzt wurde. Laut dem Beschluss des ALS wird eine solche zusätzliche Angabe nur dann akzeptiert, wenn der Hersteller nur traditionelle Dinkelsorten bei der Herstellung eingesetzt hat. Unter einer traditionellen Dinkelsorte werden insbesondere solche Dinkelsorten verstanden, die bis zum Jahr 1900 gezüchtet wurden.

 

Werden Dinkelprodukte, bei denen eine moderne Weichweizenart gezielt verwendet wurde, mit der zusätzlichen Angabe „Urweizen“ oder „Urweizenart“ gekennzeichnet, ist die Kennzeichnung als irreführend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) anzusehen.

 

Nach Auffassung des ALS könnten als „Urweizen“ allenfalls di- und tetraploide Weizenarten wie Einkorn und Emmer verstanden werden.

 

 

Stellungnahme Nr. 2021/22: Zusatzstoffrechtliche Einordnung von Slush-Eis(-getränken)

 

Slusheis wird ohne Vorverpackung mit Bezeichnungen wie „Slusheis“, „Slush ice“, „Slush-Eis-Getränk“, „gefrorenes Erfrischungsgetränk“ oder „Wassereisgetränk“ angeboten. Aufgrund seines zumindest teilweise gefrorenen Zustandes stellt sich die Frage, ob es wie ein Wassereis als Speiseeis oder als aromatisiertes Getränk zu bewerten ist.

 

Der ALS ordnet Slusheis in seiner Stellungnahme als alkoholfreies Erfrischungsgetränk und nicht als Speiseeis ein. Es seien laut ALS zusatzstoffrechtlich die Vorgaben für die Lebensmittelkategorie „aromatisierte Getränke“ des Anh. II Teil E Nr. 14.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einschlägig. Die Bezeichnung „Slusheis“ habe sich für diese Produkte etabliert und sei eine ausreichende Bezeichnung.

 

Die ALS-Beschlüsse der 117. Sitzung sind abrufbar unter: hier klicken.

 

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Newsletter vom:

21.02.2022

 

Redaktion:

Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M.

Anette Sage, LL.M.

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