Newsletter 2022/13 – EuGH-Urteil: Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) beschränken sich nicht auf die EU

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.07.2022 (C-159/20) entschieden, dass sich der Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) nicht auf die Vermarktung in der EU beschränkt, sondern auch bei der Vermarktung in Drittländern besteht. Damit handelt es sich bei der Verwendung der g. U. „Feta“ bei Erzeugnissen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nicht den eingetragenen Spezifikationen entsprechen, um eine verbotene Handlung i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Unternehmen mit Sitz in Dänemark haben Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Feta“, „Dänische Feta“ und „Dänischer Feta-Käse“ in Drittländer ausgeführt, ohne dabei den Spezifikationen der g. U. „Feta“ zu entsprechen. Griechenland und die EU-Kommission sind der Auffassung, dass Feta-Käse nur dann vermarktet werden darf, wenn dieser aus Griechenland stammt; dies gelte auch dann, wenn lediglich eine Vermarktung in Drittländern erfolgt. Die Kommission reichte daraufhin eine Vertragsverletzungsklage ein, mit der die Kommission – unterstützt durch Griechenland und Zypern – geltend machte, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen habe, indem es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Käse, der in Dänemark erzeugt werde und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sei, nicht unterbunden habe. Dänemark lehnte eine Unionsrechtsverletzung mit der Begründung ab, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelte nur für Erzeugnisse, die in der EU vermarktet werden, und verbiete nicht die Verwendung der Bezeichnung bei Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Der EuGH stellte fest, dass die Ausfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen in Drittländer, die eine Bezeichnung einer g. U. tragen, ohne den Spezifikationen der eingetragenen g. U. zu entsprechen, nicht vom Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgeschlossen werden.

Im Zusammenhang mit dem Kontext der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handele es sich bei der g. U. und der geografisch geschützten Angabe (g. g. A.) um geschütztes geistiges Eigentum, das den Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützen und einen Schutz der Namen bieten soll. Werden in der Union nun Erzeugnisse hergestellt, die die Bezeichnung einer g. U. oder g. g. A. tragen, ohne den eingetragenen Spezifikationen einer g. U. oder g. g. A. zu entsprechen, werde dadurch das Recht des geistigen Eigentums beeinträchtigt, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind oder nicht.

Im Hinblick auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verfolgten Ziele wies der EuGH darauf hin, dass Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützt werden sollen, insbesondere durch faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse und dem einheitlichen Schutz der Bezeichnungen. Zudem sollen Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten. Eine Verwendung einer geschützten Bezeichnung für Erzeugnisse, die in der Union hergestellt, aber nicht den Spezifikationen der eingetragenen g. U./g. g. A. entsprechen, stelle auch bei einer anschließenden Ausfuhr in Drittländer eine Beeinträchtigung der obengenannten Ziele dar.

Damit habe Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen. Im Übrigen lehnte der EuGH einen Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit ab.

Das Urteil des EuGH können Sie hier abrufen: hier klicken.

 

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Newsletter vom:

11.08.2022

 

Redaktion:

Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M.

Anette Sage, LL.M.

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