Newsletter 2022/10 – Unterschiedliche Qualitäten – Leitlinien der Kommission und deutsche Umsetzung der UGP-Richtlinie

Mit der Bekanntmachung vom 29.12.2021 hat die Europäische Kommission „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt“ (ABl. C 526 vom 29.12.2021, S. 1) veröffentlicht. Zweck der Leitlinien ist die Vereinfachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL). Die Leitlinien beruhen auf den früheren Leitlinien zur UGP-RL aus dem Jahr 2016 und ersetzen diese vollständig.

Auf den Seiten 44 bis 49 der Leitlinien werden die Vorschriften betreffend die Vermarktung von Produkten von „zweierlei Qualität“ näher erläutert. Die Leitlinien gehen dabei insbesondere auf die folgenden Punkte ein:

  • – den Gegenstand der Vorschrift und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, (Hierzu ist in den Leitlinien ausgeführt, dass bei der Vermarktung von Produkten von „zweierlei Qualität“ die größten Probleme im Lebensmittelbereich Die Regelungen zu zweierlei Qualität gelten jedoch auch für andere Arten von Waren wie z. B. Kosmetika, Kleidung, Elektrogeräte, PKW, Wasser, Gas, Strom.)
  • – die Feststellung der Unterschiede und die Feststellung, ob die Waren als „identisch“ vermarktet werden,
  • – die Einzelfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf die „wesentlichen“ und nicht „wesentlichen“ Unterschiede, sowie
  • – die Ausnahmen, die eine unterschiedliche Zusammensetzung von als „identisch“ vermarkteten Waren rechtfertigen.

Deutschland wird die Vorgaben der UGP-RL zu zweierlei Qualität ab dem 28.05.2022 mit dem neuen § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG umsetzen. Dies erfolgt mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021, mit dem eine umfassende Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stattfindet. Der neue § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG wird lauten:

  • „(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
  • 2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese  Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.“

Die Leitlinien können unter folgendem Link abgerufen werden: hier klicken.

Weitere Informationen zum nationalen Gesetzgebungsverfahren wie den Referentenentwurf mit Hinweisen zur Auslegung des Gesetzes in der Begründung und das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht finden sie unter: hier klicken.

 

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Newsletter vom:

28.03.2022

 

Redaktion:

Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M.

Anette Sage, LL.M.

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