Informationsrecht, Verbraucherinformationsrecht (VIG)
Rechtgrundlage für die Veröffentlichung von Informationen können z. B. § 40 LFGB oder das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sein.
Gem. § 40 LFGB sind die Behörden teilweise dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, z. B. wenn gesetzlich festgelegte stoffliche Grenzwerte oder Höchstgehalte in Produkten überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen worden und die Verhängung eines bestimmten Bußgeldes zu erwarten ist.
Nach dem Verbraucherinformationsgesetz hat jede Verbraucherin und jeder Verbraucher Anspruch auf Zugang zu behördlichen Daten über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie über Verbraucherprodukte. Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt es z. B. einer Verbraucherin oder einem Verbraucher, einen Antrag auf Akteneinsicht über das Ergebnis einer Lebensmittelkontrolle in einem Betrieb zu stellen. Die Behörden müssen dann bestimmte Informationen aus den Behördenakten an die Antragstellerin oder den Antragsteller mitteilen. Die Behörden sind hierbei an genaue Voraussetzungen gebunden, da sie auch den Namen oder die Firma des Erzeugnisses nennen müssen. Eine konkrete Gesundheitsgefahr muss nicht vorliegen; der Informationsanspruch kann sich auch auf zurückliegende Rechtsverstöße beziehen oder auf Bereiche wie Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit oder Herstellung von Erzeugnissen. In bestimmten Ausnahmefällen ist die Information ausgeschlossen, z. B. bei laufenden Strafverfahren oder der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
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