Newsletter 2022/6 – Anzeigepflicht für Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen

Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bearbeitungsstand 22.12.2021) über eine 23. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung soll die nationale Bedarfsgegenständeverordnung geändert werden.

Regelung: § 2a Abs. 1 des Entwurfes sieht für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde vor. Die Anzeige hat spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Hintergrund: Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungsverpflichtung, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Nach Überarbeitung des EU-Rechts zur amtlichen Kontrolle, sehe Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nun vor, so die Begründung zum Referentenentwurf, dass die zuständige Behörde eine Liste von Unternehmen, die für Tiere und Waren des Anwendungsbereiches der Verordnung verantwortlich sind, erstellt und dass sie diese Liste auf dem neusten Stand hält. Dies gelte somit auch für Unternehmer im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände.

Betroffenheit: Betroffen sind alle Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie), behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel).

Inhalte der Anzeige:

  1. Name, Anschrift und Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  1. die Bezeichnung und die Anschrift aller unter der Kontrolle des Unternehmens stehenden Betriebe,
  1. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  1. die Materialart der Lebensmittelbedarfsgegenstände entsprechen den Gruppen von Materialien und Gegenstände, die genannt sind in Anh. I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, § 2a Abs. 2 des Entwurfes.

Änderungs-/Korrekturpflicht: Sollte sich bei den Angaben unter Abs. 2 etwas geändert haben, ist der Unternehmer spätestens 1 Monat nach Eintritt der Änderung zur Korrektur verpflichtet, § 2a Abs. 3 des Entwurfes.

Sanktion: Abweichungen von der Anzeigepflicht sollen als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden können

 

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Newsletter vom:

28.02.2022

 

Redaktion:

Dr. Alexander Pitzer

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