Newsletter 2022/09 – BMEL zur Knappheit von Sonnenblumenöl und Lebensmitteletikettierung

Anfang März hat der Lebensmittelverband Deutschland e. V. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angeschrieben und dabei auf die Rohwarenknappheit bei Sonnenblumenöl aufgrund des Russland-/Ukrainekrieges hingewiesen. Der Lebensmittelverband schilderte, dass neues Verpackungsmaterial ohne Hinweise auf Sonnenblumenöl kurzfristig nicht beschafft werden könne, was zu einer Fehldeklaration führen könne. Er bat um einen verantwortungsvollen Vollzug und darum, allgemeine Deklarationen, wie „pflanzliche Öle“ oder „pflanzliche Öle (Sonnenblume, Raps, Soja) in veränderlichen Gewichtsanteilen“ auch dann zu akzeptieren, wenn bei letztgenannter Kennzeichnungsvariante Ölsorten komplett entfallen würden.

Das BMEL hat hierauf mit einem Schreiben an den Lebensmittelverband Deutschland und einem weiteren Schreiben an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder reagiert. Aus diesen geht hervor, dass der deutsche Gesetzgeber die Regeln der Etikettierung aktuell nicht ändern könne, da dies Aufgabe des EU-Gesetzgebers sei. In seinem Schreiben an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder bittet das BMEL die Überwachungsbehörden und die Staatsanwaltschaften, die bestehenden Spielräume verantwortungsvoll zu nutzen und diese bei der Ausübung ihrer Pflichten sorgfältig zu prüfen. Das Vorgehen des BMEL entspricht damit demjenigen in der Corona-Pandemie vor etwa zwei Jahren, als Rohwaren und Verpackungsmaterialen ebenfalls schwer verfügbar waren.

Wichtig ist es, im Falle von Rezepturänderungen darauf zu achten, dass durch die Rezepturänderung keine deklarationspflichtigen allergenen Stoffe in dem Erzeugnis verarbeitet werden, wenn diese nicht gekennzeichnet werden (können), z. B. Lecithine auf Basis von Soja.

Wir empfehlen Lebensmittelherstellern in der aktuellen Situation bei einer Rohwarenknappheit, den Kontakt mit Ihrer Überwachungsbehörde zu suchen, dabei auf die beiden Schreiben zu verweisen und eine gemeinsame Lösung zu finden.

Das  Schreiben des BMEL an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder kann abgerufen werden unter: hier klicken!

Das  Schreiben des BMEL an den Lebensmittelverband Deutschland kann abgerufen werden unter: hier klicken!

 

Haftungsausschluss: Obgleich dieser Informationsbrief sorgfältig erstellt wurde, kann keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen werden. Dieser Informationsbrief stellt keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Hierfür stehen die Rechtsanwälte unseres Büros zur Verfügung.

Newsletter vom:

22.03.2022

 

Redaktion:

Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M.

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