Newsletter 2024/1 –

Landgericht Hamburg entscheidet über Shrinkpackung

Am 13.02.2024 hat das Landgericht Hamburg (Az.: 406 HKO 121/22) zu einer Shrinkpackung entschieden, es sei unzulässig, das Streichfett „Sanella“ mit 400 g Inhalt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses erst vor kurzem, nämlich bis zu drei Monate zuvor, in einer gleich großen Umverpackung mit 500 g in den Verkehr gebracht wurde.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. gegen den Inverkehrbringer des Produktes, die Upfield Deutschland GmbH. Das Landgericht Hamburg stützt seine Entscheidung auf den Irreführungstatbestand des § 5 UWG, der auch hinsichtlich der Verpackungsgröße anwendbar sei. Der Vertrieb der 400 g-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge sei jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten irreführend, wenn Sanella zuvor in einer bis auf die Füllmengenangabe identischen Produktverpackung von 500 g vertrieben worden sei. Nach einer gewissen Übergangszeit sei die Irreführung jedoch nicht mehr gegeben. Das Landgericht Hamburg bejahte den Unterlassungsanspruch trotz des Ablaufs von drei Monaten wegen Wiederholungsgefahr, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch zukünftig wieder eine 500 g-Packung in der gewählten Packungsgröße mit anschließender Füllmengenreduktion auf 400 g stattfinde.

Einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, wonach Verpackungen verboten sind, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge aufweisen als in ihr enthalten sind, hat das Landgericht Hamburg offen gelassen. Die zu 80 % mit Streichfett gefüllte 400 g-Packung täusche jedenfalls nicht unabhängig von der zuvor vertriebenen 500 g-Packung eine größere Füllmenge vor als in ihr enthalten sei. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfeldes. Es könne daher offen bleiben, ob im Rahmen des § 43 Abs. 2 MessEG überhaupt auf außerhalb der konkreten Verpackung liegende Umstände abgestellt werden müsse.

Das Urteil ist abrufbar: hier klicken.

 

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Newsletter vom:

23.02.2024

 

Redaktion:

Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M., Rechtsanwältin

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